§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: Verein zur Förderung des Tierheims Oldenburg
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) (3) Der Sitz des Vereins ist in Oldenburg (Old), Eibenweg 17
§2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist, das Tierheim Oldenburg finanziell – z. B. durch Sammeln von Spendengeldern – zu unterstützen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Tierschutzgesetzes. Er ist behilflich bei Anschaffungen und Aufwendungen, die der besonderen Pflege der Tiere dienen.
§3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. (2) Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
§4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle Personen sein – sowohl natürliche im volljährigen Alter als auch juristische – die sich dem Tierschutz verpflichtet fühlen und den Wunsch haben, das Tierheim Oldenburg zu unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwilligem Austritt. (3) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch Kündigung drei Monate vor Ablauf des Jahres gegenüber dem Vorstand erfolgen. (4) Ausschluss erfolgt bei vereinswidrigem Verhalten oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger Mahnung. Das Mitglied erhält nach Abmahnung Gelegenheit zur Rechtfertigung.
§5 Organe Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung Vorstand
§6 Mitgliederversammlung (1) Jedes anwesende Mitglied, das seinen Beitrag gezahlt hat, hat eine Stimme. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einmal einzuberufen. Regelmäßige Gegenstände der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind: · Jahresbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand · Alle zwei Jahre: Entlastung und Neuwahl des Vorstandes Wahl der Rechnungsprüfer (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel stimmberechtigte Mitglieder des Vereins dies beantragen. (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung, zu erfolgen. Die endgültige Tagesordnung ist vor Beginn der Versammlung zu beschließen. (5) Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Aufzeichnungen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. (6) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist. Auch hier gilt: die endgültige Tagesordnung ist vor Beginn der Versammlung zu beschließen. (7) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Wunsch durch geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und mindestens einem weiteren Versammlungsmitglied zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand (1)Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (Schriftführer) und dem Kassenwart. Von den gewählten Mitgliedern wird eines von der Mitgliederversammlung zum Vorsitzenden gewählt. Hierbei gilt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. (2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf 2 Jahre, in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung finden Neuwahlen statt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Neuwahlen haben auch vor Ablauf der zweijährigen Amtsdauer stattzufinden, sofern ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie beantragen. (3) Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich erscheint oder wenn 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. (5) Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Geschäfte des Vereins wahrzunehmen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen wie die Aufnahme von Krediten oder Abzahlungen sind bis zu 2000 € zulässig. (6)Keine Zahlung an Mitglieder Alle Ämter sind reine Ehrenämter. Kein Vorstandsmitglied und kein Vereinsmitglied darf über den Ersatz notwendiger, angemessener und nachgewiesener Auslagen hinaus irgendwelche Vergütung oder sonstige Zahlungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Einkünfte und Vermögen (1) Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu zahlen. Die Beiträge entsprechen der Beitragsordnung. Spenden nimmt der Verein von Mitgliedern und Dritten entgegen. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Beiträge, Spenden und andere Einkünfte, z. B. Zinsen, sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Über die Verwendung im Einzelnen entscheidet der Vorstand. (4) Bis zu ihrer Verwendung sind die Mittel des Vereins Ertrag bringend anzulegen. Darüber hinaus soll kein Vermögen angesammelt werden.
§9 Auflösung (1) Zur Auflösung des Vereins ist ein Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines Zweckes oder der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinnützige Trägergesellschaft des Tierheims Oldenburg mbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Oldenburg, den 28.06.2006